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Satzung

Satzung

Landesarbeitsgemeinschaft der Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe Rheinland-Pfalz e.V.

( LAG e.V. )

I. Name und Organe

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Landesarbeitsgemeinschaft der Lehrerinnen und Lehrer für Pflegeberufe Rheinland-Pfalz e.V.“ im Folgenden kurz „LAG“ genannt.

(2) Der Sitz des Vereins ist Mainz.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Die LAG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne der §§ 52 ff Abgabenordnung

(2) Der Verein hat vornehmlich folgende Zwecke:

(a) Förderung und Weiterentwicklung von Ausbildungskonzepten in den Pflegeberufen zur Sicherung des pflegerischen Nachwuchses und der qualifizierten Versorgung von Menschen aller Altersgruppen in Rheinland-Pfalz.

Einflussname auf aktuelle Themen der Fort- und Weiterbildung in diesen Berufen. Dies schließt evaluierende und konzeptionelle wissenschaftliche Untersuchungen ein.

(b) Mitwirkung bei politischer Entscheidungsfindung zu gesetzlichen Regelungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, sowie bei der Gesundheitsgesetzgebung.

(c) Zusammenarbeit mit anderen Landesarbeitsgemeinschaften und Arbeitsgemeinschaften auf Landes- und Bundesebene

(d) Förderung der Zusammenarbeit mit Arbeitsgemeinschaften, Berufsverbänden, Gruppen, Organisationen und Institutionen innerhalb des Gesundheitswesens.

(e) Ausbildungsvertretung gegenüber öffentlichen Institutionen, Parteien, Aufsichtsdirektionen, Landkreisen und Ministerien auf Landes- und Bundesebenen.

(3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

(a) Seminare, Tagungen und Vortragsveranstaltungen

(b) Wissenschaftliche Untersuchungen

(c) Bildungsreisen, Lehrgängen und Schulungen

(d) Darstellung des Vereins und dessen Zielen in der Öffentlichkeit

(e) Kontaktgespräche

(4) Die LAG ist selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sie ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine besonderen Zuwendungen aus den Mitteln der LAG.

Eine den Vorstandsmitgliedern zugebilligte Ehrenamtspauschale, die steuerlich unbedenklich ist, kann gesondert geregelt werden und ist vom grundsätzlichen Zuwendungsausschluss an Mitglieder ausdrücklich ausgenommen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsgemäßen Zwecken nicht entsprechen oder durch unangemessene Vergütung begünstigt werden.

Die LAG ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz der religiösen und weltanschaulichen Neutralität und Toleranz.

(5) Niemand erhält bei seinem Ausscheiden oder bei der Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins bzw. bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks Beiträge oder Anteile aus dem Vermögen zurück. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an eine vom zuständigen Finanzamt zu bestimmende Institution im Gesundheitswesen in Rheinland-Pfalz, mit der Maßgabe, es unmittelbar und ausschließlich gemäß den satzungsmäßigen Zielen der LAG zu verwenden.

(6) L.A.G. e.V. kann durch Beschluss des Vorstandes höchstens ein Viertel des Überschusses der Einnahmen über die Unkosten aus Vermögensverwaltung einer freien Rücklage zuführen.

(7) L.A.G. e.V. darf seine Erträgnisse durch Beschluss des Vorstandes teilweise einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Verwendung zu steuerbegünstigten Zwecken zuwenden.

§ 3 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

II. Mitgliedschaft

§ 4 Voraussetzungen

(1) Die Mitgliedschaft in der LAG kann jede natürliche oder juristische Person erwerben, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Vereins bekennt und die Satzung akzeptiert.

(2) Mitglieder sind insbesondere Aus-, Fort- und Weiterbildungsstätten für Gesundheitsfachberufe.

Mitglieder können außerdem sein:

- natürliche Personen

- juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts

- Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften

- BGB-Gesellschaften

- nichtrechtsfähige Personen

- Partnerschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Genehmigung eines beim Vorstand zu stellenden Aufnahmeantrags. Die Neuaufnahmen bedürfen der Zeichnung durch zwei zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

(1) durch schriftliche Austrittserklärung, jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Austrittsfrist von 3 Monaten

(2) durch Ausschluss

(3) durch Tod bei natürlichen Personen

(4) durch Auflösung, Aufhebung oder Insolvenz bei juristischen Personen

§ 7 Ausschluss eines Mitglieds

(1) Ein Mitglied kann bei vereinsschädigendem Verhalten vom Vorstand ausgeschlossen werden.

(2) Als vereinsschädigend verhält sich insbesondere, wer

(a) das Ansehen der LAG ernstlich beschädigt

(b) gröblich gegen Satzungsbestimmungen des Vereins verstößt

(c) vertrauliche Vorgänge veröffentlicht oder an Dritte weitergibt.

(d) Gelder, die der LAG gehören oder ihr zur Verfügung stehen, veruntreut oder

(e) die Beiträge trotz Zahlungsfähigkeit und schriftlicher Mahnung für mindestens ein Jahr nicht entrichtet hat.

(3) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied schriftlich Widerspruch einlegen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig.

 

III. Mitgliederversammlung

§ 8 Aufgaben und Funktion

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr ist der Vorstand verantwortlich.

§ 9 Zuständigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.

(2) Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Durchführung der Vorstandswahlen

(b) Entscheidung über die periodischen (kalendarischen) Rechnungslegungen und –prüfungen

(c) Entlastung des Vorstandes

(d) Bildung von Arbeitsgruppen

(e) Auf Vorschlag des Vorstandes und nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der LAG kann die Mitgliederversammlung entscheiden über eine optionale den Vorstandsmitgliedern zu gewährende jährliche, steuerlich unbedenkliche Ehrenamtspauschale; es können bis zu € 500,00/Vorstandsmitglied/Jahr bewilligt werden.

(3) Entscheidung über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung.

(4) In der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, Anträge und Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen. Die Protokollführung und die Beurkundung der Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Rede- und antragsberechtigt ist jedes Mitglied des Vereins; Gästen kann auf Antrag Rederecht eingeräumt werden. Arbeitsgruppen berichten über ihre Tätigkeiten und können in diesem Zusammenhang Beschlussanträge stellen.

Praktikantinnen, Praktikanten, sowie Studierende, die zu den genannten Schulen in Verbindung stehen, können als Gäste zugelassen werden.

(6) Auf Antrag kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

§ 10 Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen.

(2) Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder des Vereins ist der Vorstand unverzüglich zur Einberufung verpflichtet. Der Antrag ist schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung zu stellen.

(3) Ladungen, Anträge und Tagesordnungen werden wie folgt veröffentlicht:

(a) Schriftliche Einladung nebst Tagesordnung und/oder

(b) Elektronische Datenübermittlung nebst Tagesordnung und

(c) Mitteilungen der Einberufung mit Tagesordnung auf der jeweils gültigen Homepage (aktuell: www.lag-rheinland-pfalz.de).

(d) Die Ladung nebst Tagesordnung sowie ggf. mit zuzusendenden Anträgen muss den Mitgliedern vierzehn Tage vor der Mitgliederversammlung zugegangen sein.

§ 11 Beschlussfähigkeit

(1) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladung die vorgesehene Tagesordnung enthält. Sie wird vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner / ihrer Verhinderung durch seinen / ihre/n Stellvertreter/in. (Ersatzweise wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter)

(2) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der / des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters / der -leiterin den Ausschlag.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(3) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens acht Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden / der Vorsitzenden eingegangen sind.

Mündliche Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt angenommen werden.

§ 12 Stimmrecht, Wahlen und Wählbarkeit:

(1) Stimmberechtigt bei Entscheidungen der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht länger als ein Jahr im Rückstand sind.

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme. Jede Schule und jede vergleichbare Einrichtung hat ebenfalls je eine Stimme.

(3) Die Wahl des Vorstands erfolgt nach der Wahlordnung der LAG.

(4) Wählbar sind nur natürliche Personen nach Maßgabe (6), die Mitglied des Vereins sind und deren Einverständnis zur Kandidatur vorher einem Vorstandsmitglied gegenüber erklärt wurde.

(5) Bei Abwesenheit in der Mitgliederversammlung muss die Bereitschaft zur Kandidatur vorher schriftlich erklärt werden.

(6) Wählbar sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und die mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge nicht länger als ein Jahr im Rückstand sind.

 

IV. Der Vorstand

§ 13 Zusammensetzung

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in und bis zu 9 Beisitzern.

(2) Der Vorstand kann einen Geschäftsführer wählen, der beratendes Mitglied des Vorstandes ist. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung; er erlässt auch eine Finanzordnung

(3) Der Vorstand kann beratende Mitglieder ernennen, die selbst nicht zu den Mitgliedern des Vorstandes gehören. Sie sind – für die Dauer ihrer beratenden Tätigkeit – zu allen Vorstandsitzungen einzuladen. Beratende Mitglieder sollen aus der Mitte der Vereinsmitglieder benannt werden. Wird mit dem Vorstand kein Einvernehmen wegen eines zu benennenden beratenden Mitglieds erzielt, ist dieses Mitglied nicht beratendes Mitglied im Vorstand.

(4) Bei Ausscheiden eines geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes kann sich der Vorstand durch Nachbestimmung ergänzen. Das nachträglich bestimmte Mitglied ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen.

§ 14 Aufgaben

(1) Der Vorstand leitet die Arbeit des Vereins nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung nach innen und nach außen.

Ihm obliegen die Führung des Vereins und die Erledigung der damit verbundenen Aufgaben.

Der Vorstand entscheidet einheitlich über die Aufnahme neuer Mitglieder. Der Vorstand kann Mitglieder bei vereinsschädigendem Verhalten einstimmig ausschließen.

(2) Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Drittel seiner Mitglieder und der / die Vorsitzende oder sein / ihr Stellvertreter anwesend sind. Bei Abstimmungen im Vorstand mit Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des / der Vorsitzenden.

(3) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Mitglieder des Vorstandes können jedoch eine in der Mitgliederversammlung festgelegte jährliche Ehrenamtspauschale erhalten.

Sie erhalten daneben angefallenes Fahrgeld und belegte Auslagen nach den steuerlichen Bestimmungen.

Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen jährlichen Geschäftsführungs- und Kassenbericht vor.

(4) Abgabe von Erklärungen und Publikationen im Namen des Vereins sind ausschließlich Angelegenheiten des Vorstandes.

(5) Der Vorstand kann besondere Aufgaben an Arbeitsgruppen delegieren.

(6) Für die Mitglieder des Vorstandes und Personen, die im Auftrag des Vereins in der Geschäftsführung tätig sind, wird eine Haftpflicht- und Unfallversicherung abgeschlossen.

§ 15 Vertretungsberechtigung

(1) Der / die Vorsitzende, der / die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister / in

sind (als geschäftsführender Vorstand) Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist bei gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten allein vertretungsberechtigt. Das Weitere bestimmt sich nach der Geschäftsordnung.

(2) Der Geschäftsführer –soweit ernannt- kann vom Vorstand für solche Rechtshandlungen bevollmächtigt werden, die sein Tätigkeitsfeld üblicherweise mit sich bringt. Diese Vollmacht bedarf der Unterschrift zweier Vorstandsmitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und ist auf die jeweilige Person des Geschäftsführers beschränkt.

(3) Besteht der Vorstand nur noch aus der Person des / der Vorsitzenden, bedarf es nur noch dessen / deren Unterschrift.

§ 16 Einberufung und Beschlussfassung

(1) Der / die Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein und leitet diese. Bei dessen / deren Abwesenheit kommt dem / der stellvertretenden Vorsitzenden diese Funktion zu.

(2) Der Vorstand trifft sich nach Bedarf. Darüber werden Protokolle angefertigt.

(3) Ladungsfristen sind für diese Sitzungen nicht einzuhalten; die Einladungen können per

E-Mail erfolgen.

(4) Der Vorstand kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren Beschlüsse fassen. Hier bedarf es der Einstimmigkeit.

§ 17 Buchführung und Kassenprüfung

(1) Über alle Finanzbewegungen ist vom Vorstand bzw. Geschäftsführer Buch zu führen. Das Nähere regelt die Finanzordnung.

(2) Vor der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung haben die zwei Kassenprüfer die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten.

(3) Die Mitgliederversammlung kann eine vorzeitige Kassenprüfung durch die Prüfer beschließen.

(4) Die Amtszeit jedes der beiden Kassenprüfers beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgt die Nachwahl durch die nächste Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode. Bis zu dieser Mitgliederversammlung hat der Vorstand einen Nachfolger zu bestimmen. Hierüber ist die Mitgliederversammlung zu informieren.

§ 18 Amtszeit und Wahl

(1) Der Vorstand, die Beisitzer und die Kassenprüfer werden für vier Jahre gewählt.

(2) Die Wahl des Vorstandes wird durch die jeweils gültige Wahlordnung der LAG geregelt.

(3) Der jeweilige Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird, längstens bis zum 30.06. des dem Jahr des Endes der Periode folgenden Jahres.

 

V. Wahlen und Abstimmungen

§ 19 Geschäftsordnungsvorschriften

Wahlen und Abstimmungen finden auf Antrag eines Mitglieds geheim statt. Auf Antrag eines Mitglieds findet Befragung des Kandidaten / der Kandidatin oder Personaldebatte statt.

§ 20 Abstimmungen über Ausschluss und Abwahl

(1) Ausschlüsse und Abwahlen sind unter Angabe des Betroffenen in der Tagesordnung anzukündigen.

(2) Für Abwahlen ist die qualifizierte Mehrheit von zwei Dritteln aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Betroffenen haben hierbei Stimmrecht.

Die Abstimmung hat geheim stattzufinden.

(3) Für Ausschlüsse ist die Mehrheit der satzungsmäßigen und amtierenden Mitglieder des Vorstandes erforderlich.

§ 21 Abstimmung über Anträge

Zur Annahme eines Antrags gilt das in § 13 Geregelte. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

 

VI. Schlussbestimmungen

§ 22 Mitgliedsbeitrag

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Erhebung eines Mitgliedsbeitrages und über dessen Höhe beschließen.

(2) Die beschlossenen Mitgliedsbeiträge stellt der Vorstand in den jeweiligen Haushaltsplan für das laufende Geschäftsjahr ein.

(3) Der festgesetzte Jahresbeitrag ist nach Rechnungsstellung fristgerecht zu entrichten.

(4) Für Arbeits-und Fortbildungstagungen können gesonderte Tagungsgebühren erhoben werden.

(5) Das Nähere regelt die Finanzordnung

§ 23 Mitgliedschaft im Bundesverband Lehrende Gesundheits- und Sozialberufe e.V. (BLGS)

(1) Die LAG ist als eigenständiger Verein kooperierendes Mitglied des BLGS. Die Mitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss beendet werden.

Die Satzung des Bundesverbands wird insofern anerkannt.

(2) Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen die Delegierten, die die Aufgaben im Bundesverband wahrnehmen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt die LAG. Das sind insbesondere Fahrt- bzw. Reisekosten, Übernachtungskosten und Tagesspesen (Nachweise für Verpflegung in angemessenem Umfang).

§ 24 Mitgliedschaft im Dachverband der Pflegeorganisationen in Rheinland-Pfalz e.V. (DPO)

(1) Die LAG ist ordentliches Mitglied des DPO.

Die Mitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss beendet werden.

Die Satzung des DPO wird insofern anerkannt.

(2) Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen die Delegierten, die die Aufgaben im DPO wahrnehmen. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten trägt die LAG. Das sind insbesondere Fahrt- bzw. Reisekosten, Übernachtungskosten und Tagesspesen

(Nachweise für Verpflegung in angemessenem Umfang).

§ 25 Austritt

(1) Der Austritt eines Vereinsmitglieds ist in § 6 (1) geregelt.

(2) Wird die Austrittsfrist nicht eingehalten, verlängert sich die Mitgliedschaft um ein Quartal.

§ 26 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

§ 27 Auflösung

(1) Die LAG kann sich auf Empfehlung des Vorstandes auf einer Mitgliederversammlung auflösen.

(2) Hierzu bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Liquidation wird durch den Vorstand abgewickelt.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt dann die letzte gültige Satzung.

Mainz 25.08.2016

 

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Do, 21. Februar 2019
16:39:49

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